Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen
Worin besteht das Ziel?
Nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist die Erreichung des guten Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers bis 2015 das erklärte Ziel.
Vordergründig bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird dabei sein, die organischen Belastungen sowie die Phosphoreinträge in die Oberflächengewässer zu senken.
Hier fällt der Blick auch auf die abwassertechnischen Anlagen, zu denen auch Kleinkläranlagen als Form der dezentralen Abwasserlösung zählen.
Was ist zuwendungsfähig?
Für Grundstücke in Gebieten, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) in den nächsten 15 Jahren nicht an öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen werden, stellt das Land Thüringen Fördermittel von Kleinkläranlagen zur Verfügung. Abhängig sind diese von Umgang der Erneuerungen und Ausbaugrößen der Kleinkläranlagen und werden in der entsprechenden Richtlinie geregelt. So wird ein Anreiz geschaffen, die vorhandenen Kleinkläranlagen, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen, zu ertüchtigen.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, bei denen mit dem Vorhaben nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Unter Beginn des Vorhabens versteht sich grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Arbeitsvertrages.
Wer beantragt die Zuwendung?
- private Bauherren
natürliche Personen als Eigentümer und Erbbauberechtigte eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks für Zuwendungen für grundstückbezogene Kleinkläranlagen
- sonstige Bauherren
Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken, soweit nur das Abwasser vom eigenen Grundstück behandelt werden soll und das Abwasser so beschaffen ist, dass eine Behandlung in einer Kleinkläranlage zulässig ist
- kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung
für öffentliche Kleinkläranlagen (z. B. als Gruppenlösungen) und für Beratungs- und Organisationsleistungen
Neben dem Antrag ist dem Zweckverband die Wasserrechtliche Erlaubnis bei Einleitung in ein Oberflächengewässer oder durch Versickerung in das Grundwasser, bei Vorhandensein die Baugenehmigung oder Sanierungsanordnung, vorzulegen.
Wie hoch sind die Zuwendungen?
Fördermittel bis 4 Einwohner | Fördermittel für jeden weiteren Einwohner zusätzlich | |
|---|---|---|
Ersatzneubau einer biologischen Kleinkläranlage | 1.500 € | 150 € |
Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe | 750 € | 75 € |
für weitergehende Reinigungsanforderungen zusätzlich | 300 € | 50 € |
Gibt es eine Rückwirkung der Zuwendungen?
Die Bewilligung kann in begründeten Fällen auch für den Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen rückwirkend für den Zeitraum vom 15. August 2007 bis 31. März 2010 erteilt werden, wenn alle sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie zutreffen.
Mit der Beantragung der rückwirkenden Förderung sind dem Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal neben dem Antrag
- die Wasserrechtliche Erlaubnis bei Einleitung in ein Oberflächengewässer oder durch Versickerung in das Grundswasser,
- die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt),
- Protokoll zur Inbetriebnahme,
- Dichtigkeitsnachweis,
- der Wartungsvertrag zur bzw. der Nachweis zur Befähigung zur Eigenwartung
- die Wartungsprotokolle,
- die Rechnung der Maßnahme vorzulegen.






